Die gesetzliche Unfallversicherung sichert im Regelfall das Unfallrisiko von Berufstätigen am Arbeitsplatz ab. Auch Ehren- und Nebenamtliche des Bistums, einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder eines Kirchengemeindeverbandes Pastoraler Raum (PastR) fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung und haben Anspruch auf bestimmte gesetzliche Leistungen. Sie gilt außerdem für verschiedene andere Gruppen wie z.B. Schüler*innen in der Schule oder Studierende an der Hochschule.

Unfälle von Teilnehmenden deckt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ab. Sie sind über die zuständige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) ausreichend abgesichert. Bei Auslandsreisen soll eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.

 

Leistungen

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nur Personenschäden, keine Sachschäden wie die Haftpflichtversicherung ab. Die Leistungen sind sehr verschieden und reichen je nach Art und Schwere des Unfalls und seinen Folgen von einmaligen   Geldzahlungen über Renten bis hin zu Begleichung der Kosten für die ärztliche Behandlung.

Geltungsbereich

Die Unfallversicherung deckt auch das Wegerisiko ab, d.h. Betreuungspersonen sind also beispielsweise auch auf dem Weg zur Gruppenstunde versichert. Allerdings nur, wenn sie den direkten Weg nehmen. Schon ein kleiner Umweg zum Einkaufen oder ähnlichem kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, falls der Unfall auf dem Umweg passiert.

Die Unfallanzeige

Nach dem Unfallereignis sucht der*die Mitarbeiter*in einen Durchgangsarzt*ärztin (nicht Hausarzt*ärztin!) auf, der*die für Behandlungen von Unfällen durch die Berufsgenossenschaft zuständig ist. Bei schweren Verletzungen erfolgt ein Transport ins Krankenhaus. Das ärztliche Fachpersonal erstellt einen Bericht an die Berufsgenossenschaft.

Der*die hauptamtliche Mitarbeitende hat durch seine*ihre vorgesetzte Person bzw. der*die ehrenamtliche Mitarbeitende durch ein Mitglied des Verwaltungsrates eine Unfallanzeige ausfüllen zu lassen. Das Formular „Unfallanzeige“ ist im Bistumsportal unter Arbeitsplatz/Bibliothek im Verzeichnis „Unfälle“ hinterlegt.

Die Dienststellenleitung bzw. die Kirchengemeinde hat die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. Sie leitet das von ihr ausgefüllte und unterschriebene Formular „Unfallanzeige“ per Post an die Berufsgenossenschaft weiter:

 

VBG-Bezirksverwaltung Mainz

Isaac-Fulda-Allee | 55124 Mainz

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon (0 61 31) 3 89-0 | Fax (0 61 31) 37 10 44

 

Weitere Infos unter: www.vbg.de

 

Eine Kopie der Unfallanzeige erhält

¬ der ZB 2.5.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

¬ die für den*die Mitarbeiter*in zuständige Mitarbeitendevertretung

¬ bei Ehrenamtlichen die zuständige Redantur

Die Kosten der ärztlichen Versorgung werden direkt von dem ärztlichen Per-

sonal bzw. dem Krankenhaus mit der Berufsgenossenschaft abgerechnet.

 

Bei kleineren Verletzungen, die keinen ärztlichen Besuch erfordern, ist eine Meldung an die Berufsgenossenschaft nicht erforderlich. Die durchgeführten Maßnahmen (z.B. Pflaster kleben) sind im Meldeblock zur Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen einzutragen. Erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen ist eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft erforderlich.

Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort zu melden.

 

Ansprechperson bei Fragen zu Arbeitsunfällen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeitende des Bistums, der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände und der Kirchengemeindeverbände Pastoraler Raum (PastR):

>>> Bischöfliches Generalvikariat

ZB 2.5.3 Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon (06 51) 71 05-411 


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