Der Versicherer erstattet, nach Vorleistung der eigenen Krankenversicherung, die Kosten für nach ärztlichem Urteil notwendige und angemessene, von einem approbierten und niedergelassenen Arzt während des Auslandsaufenthaltes durchgeführte Heilbehandlung ohne Summenbegrenzung.

Hierzu gehören Aufwendungen für:

  • ambulante Behandlungen
  • stationäre Behandlungen
  • Zahnbehandlungen
  • Rückführungskosten
  • Überführungskosten

COVID-19

Die Auslandsreise-Krankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten einer COVID-19 Erkrankung im Ausland im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

Sofern man sich im Ausland aufhält und von einer Quarantänemaßnahme betroffen ist, sind in der Auslandsreise-Krankenversicherung keine Versicherungsleistungen vorgesehen, denn die Kosten für entgangene Urlaubsfreunden oder ähnliches sind nicht versichert. Erkrankt der Reisende selbst am Coronavirus, sind die Behandlungskosten versichert.

Notfallservice im Ausland

Der Versicherer erbringt Serviceleistungen bzw. leistet Entschädigung unter anderem in Notfällen, die dem Versicherten während einer Reise zustoßen. Dazu zählen zum Beispiel Organisation von notwendigen Ersatzpräparaten und Übernahme der Versandkosten sowie Mehrkosten des Betreuenden bei stationärem Aufenthalt und späterer Rückreise eines Teilnehmenden bis max. 1.000 €.


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