Mit dem Ziel, den Schutz von Kindern und Jugendlichen weiterzuentwickeln, zu stärken und sie vor Vernachlässigung und Missbrauch zu bewahren, wurde der § 72 a des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII, auch Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) genannt, neu gefasst. Das Gesetz wird auch Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) genannt und trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Eine Folge ist, dass neben den hauptamtlichen Mitarbeitenden nun auch die neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugend(verbands)arbeit ein erweitertes Führungszeugnis (siehe Erweitertes Führungszeugnis) vorlegen müssen.

Das Einfordern der Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses stellt ein Element der Präventionsarbeit dar. Eingebettet in ein umfassendes Institutionelles Schutzkonzept kann es zum Schutz von Minderjährigen beitragen.


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